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BGB § 1151 Rangänderung bei Teilhypotheken

BGB § 1151 Rangänderung bei Teilhypotheken

[ Auszug: Wird die Forderung geteilt, so ist zur Änderung des Rangverhältnisses der Teilhypotheken untereinander die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich ... ]